Internationale Vorbildung

Informationen für Studienwerber*innen mit ausländischem Schulabschluss

Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt unter anderem die allgemeine Universitätsreife und die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache voraus. 
Zeugnisse, die österreichischen Reifeprüfungs- bzw. Berufsreifeprüfungszeugnissen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen gleichwertig sind, gelten als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife. 

Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 1 Z 1 UG (zB. zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis) besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

  • die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  • die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  •  allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

Diese Ergänzungsprüfungen können - bei Erfüllung der Voraussetzungen -  im Rahmen des Vorstudienlehrgangs absolviert werden.
Bewerbungen werden in der Reihenfolge des Einlangens überprüft. Falls Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird innerhalb einer Frist schriftlich darum ersucht, diese zu vervollständigen.

Nach abschließender Bearbeitung wird immer ein Bescheid in schriftlicher Form ausgestellt.

Ein vollständiger Antrag muss bis spätestens 05. September (für das Wintersemester) bzw. 5. Februar (für das Sommersemester) an der Medizinischen Universität Graz, OE Studienmanagement, FB Zulassung durchführen, Neue Stiftingtalstraße 6 WEST, Gebäude P, 3. Stock, 8010 Graz, Austria, eingelangt sein.

Personen, die bereits ein Studium der (Human-)Medizin oder der Zahnmedizin abgeschlossen haben, steht grundsätzlich die Einrichtung der Nostrifizierung zur Verfügung. Wenn keine Vergleichbarkeit zum Studium an der Medizinischen Universität gegeben ist, kann eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden.

Dokumente für die Antragsstellung

Antragsformular

Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und unterschrieben an die OE Studienmanagement, Fachbereich Zulassung, zu übermitteln. Die Bewerbungsunterlagen sind im Original per Post zu übermitteln.

Nach erfolgter Bearbeitung wird bei vollständiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen ein positiver Bescheid ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind oder Unterlagen fehlen wird ein Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung zugsendet. Nach abgeschlossener Bearbeitung werden die Originalunterlagen per Post retourniert.

Reifeprüfungszeugnis

Für die Zulassung zu einem Diplomstudium an der Medizinischen Universität Graz wird jedenfalls das Abschlusszeugnis der Sekundarschule, Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, benötigt. Das Zeugnis muss den Abschluss der sekundären Schulbildung bestätigen. Die Noten der Prüfungsfächer müssen ebenfalls angeführt sein.

Es ist zu beachten, dass nicht alle Reifeprüfungszeugnisse aus allen Ländern österreichischen Reifeprüfungszeugnissen gleichgesetzt sind.

In diesem Fall kann es notwendig sein, Ergänzungsprüfungen abzulegen, die im Rahmen des Vorstudienlehrgangs absolviert werden können. 

Kopie Reisepass

Es werden ausschließlich Reisepässe akzeptiert, die neben dem Lichtbild auch die Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin enthalten. Asylwerber*innen müssen die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte vorweisen.

Nachweis über bereits vorhandene Studienleistungen im Maturaland

Als Nachweise können Aufstellungen von Notennachweisen aus den einzelnen Semestern oder Transcripts of Records herangezogen werden.
 

Übersetzungen und Beglaubigungen

Fremdsprachigen Dokumenten sind immer Übersetzungen beizufügen, außer die Dokumente sind im Original auf Englisch ausgestellt. Grundsätzlich muss die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsvermerke aufweisen, damit diese mit übersetzt werden können.  Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.

Die Beglaubigung eines Dokuments dient zur Bestätigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften autorisierter Personen.

Ausgenommen sind lediglich Dokumente aus Ländern, mit denen Österreich ein Abkommen zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen hat.

Bewerber*innen mit Dokumenten aus der Volksrepublik China müssen diese bei der österreichischen akademischen Prüfstelle in Peking (APS) zusätzlich zertifizieren lassen.

 

Befreiung von jeglicher Beglaubigung

Dokumente aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) – und bei Bedarf mit Übersetzung – eingereicht werden.

Folgende Länder sind von einer Beglaubigung befreit:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn

Beglaubigung in Form der Apostille

Dokumente aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („Haager Beglaubigungsübereinkommen“) genügt die Beglaubigung in der Form der Apostille, die von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zur Beglaubigung in Form der Apostille nur das jeweilige Außenministerium bzw. sonstige dazu berechtigte Behörden im jeweiligen Staat, nicht jedoch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich (Botschaft) ermächtigt sind.

Gemäß Artikel 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf der Originalurkunde selbst anzubringen.

Folgende Länder sind von der Beglaubigung mittels Apostille betroffen: 
Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus (Weißrussland), Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei, Chile, China – inklusive Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, ausgenommen Taiwan, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Eswatini, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Korea Republik, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Ruanda, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Sao Tome und Principe, Saudi-Arabien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, Südafrika, Suriname, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Zypern

Volle diplomatische Beglaubigung

Die volle diplomatische Beglaubigung ist bei Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind. Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss) noch zusätzlich durch eine österreichische Behörde diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden. Diese Überbeglaubigung kann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen. Eine Beglaubigung durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich ist nicht möglich.

Für diese Länder gilt die voll diplomatische Beglaubigung der österreichischen Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat.

Auskünfte zu Beglaubigungen

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten 
Minoritenplatz 8
1014 Wien
T: +43 501150 4425
Aufnahmeverfahren

Alle Personen, die an der Med Uni Graz eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (UO 202) oder Diplomstudium Zahnmedizin (UO 203) anstreben, müssen entweder am Aufnahmeverfahren oder am Querschnittstest teilnehmen.

Kontakt

FB Zulassung durchführen 
Neue Stiftingtalstraße 6 WEST | Gebäude P | 3. Stock
8010 Graz
T: +43 316 385 71614 & 73688