Wenn die/der Minderjährige fähig ist, seine Zustimmung zu erteilen, so muss neben der Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die/der Minderjährige, wenn sie/er das 8.Lebensjahr vollendet hat informiert und um seine Einwilligung gefragt werden. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auch eine schriftliche Einwilligung (Datum, Unterschrift) einzuholen. Es sind daher zumindest zwei Informationen erforderlich:
- eine für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und
- eine individuell für Kinder bzw. Jugendliche gestaltete (unter 14 Jahre nur Information, über 14 Jahre auch Einwilligungserklärung).
Sind mehrere Einwilligungen erforderlich, darf die klinische Prüfung nicht durchgeführt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird.