Ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende verfügen, wird ein Studienbeitrag in Höhe von € 726,72 vorgeschrieben. Studienbeitrag (€ 726,72) und ÖH-Beitrag (€ 24,70) ergeben zusammen eine Vorschreibung von € 751,42 je Semester.
Die ordnungsgemäße Einzahlung des ÖH-/Studienbeitrages muss im ersten Semester während der Zulassungsfrist für das betreffende Studium (siehe: Anmeldung & Zulassung) bzw. ab dem zweiten Semester während der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums erfolgen.
Studierende eines Master- oder Diplomstudiums, die den Studienbeitrag in Höhe von € 751,42 an der Medizinischen Universität Graz entrichtet haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Rückerstattung des Studienbeitrages zu beantragen.
Für ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die
- über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich oder eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügen,
- in eine der Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen,
- Konventionsflüchtlinge sind,
- über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende verfügen,
gelten dieselben Studienbeitragsregelungen wie für Österreicher*innen.
Das bedeutet, dass ordentliche Studierende, die die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor-, Master-, Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag entrichten müssen. Diesen Studierenden wird der ÖH-Beitrag in Höhe von € 24,70 je Semester vorgeschrieben.
Ordentlichen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, wird im betreffenden Semester auch ein Studienbeitrag vorgeschrieben. Studienbeitrag (€ 363,36) und ÖH-Beitrag (€ 24,70) ergeben zusammen eine Vorschreibung von € 388,06.
Die ordnungsgemäße Einzahlung des ÖH-/Studienbeitrages muss im ersten Semester während der Zulassungsfrist für das betreffende Studium (siehe: Anmeldung & Zulassung) bzw. ab dem zweiten Semester während der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums erfolgen.
Studierende, die einen der oben genannten Nachweise besitzen, haben bei Überschreitung der beitragsfreien Zeit die Möglichkeit, einen Erlass des Studienbeitrages zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Universität nicht die Möglichkeit hat, Ihre Gleichstellung hinsichtlich Studienbeitrag automatisch zu berücksichtigen! Es ist daher erforderlich, Ihren Aufenthaltstitel, Ihren Konventionsflüchtlingspass oder entsprechende Nachweise gemäß Personengruppenverordnung im ersten Semester bis spätestens zum Ende der Zulassungsfrist für das betreffende Studium (siehe: Anmeldung & Zulassung) bzw. ab dem zweiten Semester bis spätestens zum Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums des jeweiligen Semesters (WS 31.10./SS 31.03.) persönlich in der Organisationseinheit Studienmanagement vorzulegen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels kann dieser nur für das jeweilige Semester berücksichtigt werden, wenn dieser noch mindestens bis zum Ende der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums des jeweiligen Semesters gültig ist (WS 31.10./SS 31.03.).
Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die Angehörige eines in der Anlage (StubeiV idgF) angeführten Staates oder Gebietes sind, sind generell während des gesamten Studiums vom Studienbeitrag befreit. Diesen Studierenden wird der ÖH-Beitrag in Höhe von € 24,70 je Semester vorgeschrieben.
Die ordnungsgemäße Einzahlung des ÖH-/Studienbeitrages muss im ersten Semester während der Zulassungsfrist für das betreffende Studium bzw. ab dem zweiten Semester während der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums erfolgen.