Anerkennungen
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen laut §78 UG idgF

Im Bereich der Anerkennung gibt es aufgrund der Gesetzesnovellierung 2021 eine große Änderung durch den Entfall des Konzepts der Gleichwertigkeit. 

Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem festgelegten Höchstausmaß (hierzu siehe weiter unten) anzuerkennen, wenn  

  • keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und 
  • sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: 
    • einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gem. § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
    • einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
    • einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

Für das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:

  • Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
  • Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

 

Zwei-Semester-Frist – aufgehoben mit 01.05.2024

Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine zwei-Semester-Frist für die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden, eingeführt. Diese Frist wurde mit 01.05.2024 wieder aufgehoben. Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen ist wieder zeitlich unbeschränkt möglich und kann jederzeit während des Studiums beantragt werden (Anm: § 78 Abs. 4 Z 2 UG aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024).

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.