Für das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
- Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
Zwei-Semester-Frist – aufgehoben mit 01.05.2024
Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine zwei-Semester-Frist für die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden, eingeführt. Diese Frist wurde mit 01.05.2024 wieder aufgehoben. Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen ist wieder zeitlich unbeschränkt möglich und kann jederzeit während des Studiums beantragt werden (Anm: § 78 Abs. 4 Z 2 UG aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024).
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.